FlugAbgG § 6. Abgabenschuldner, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig ab 01.01.2011

§ 6. Abgabenschuldner

Abgabenschuldner ist der Luftfahrzeughalter, der den Abflug durchführt. Der Flugplatzhalter des inländischen Flughafens, von dem aus der Abflug erfolgt, haftet für die Abgabe.

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