Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) Anhang

Anhang

Ziffer 1

1. Die Reisedokumente, auf die in Artikel 28 dieses Abkommens verwiesen wird, sollen dem beigeschlossenen Muster entsprechen.

2. Das Dokument soll mindestens in zwei Sprachen ausgefertigt sein, eine davon englisch oder französisch.

Ziffer 2

Gemäß den Bestimmungen im Ausstellungsland können Kinder im Reisedokument eines Elternteiles oder, in besonderen Fällen, im Reisedokument eines anderen erwachsenen Flüchtlings aufscheinen.

Ziffer 3

Die Gebühren für Ausstellung des Dokumentes sollen den niedrigsten Betrag für Pässe von Staatsangehörigen nicht übersteigen.

Ziffer 4

Außer in besonderen oder außergewöhnlichen Fällen soll das Dokument für die größtmöglichste Anzahl von Ländern Gültigkeit haben.

Ziffer 5

Das Dokument soll für ein oder zwei Jahre, je nach Ermessen der ausstellenden Behörde, Gültigkeit haben.

Ziffer 6

1. Die Erneuerung oder Verlängerung der Gültigkeit ist Sache der ausstellenden Behörde, solange der Inhaber des Dokumentes nicht in einem anderen Lande gesetzlichen Aufenthalt nimmt und erlaubterweise im Lande der besagten Behörde wohnt. Die Ausstellung eines neuen Dokumentes ist unter den gleichen Bedingungen Sache der Behörde, die das frühere Dokument ausgestellt hat.

2. Ausdrücklich dazu berechtigte diplomatische oder konsularische Behörden sollen ermächtigt werden, die Gültigkeit der Reisedokumente, die von ihren Regierungen ausgestellt wurden, für einen sechs Monate nicht übersteigenden Zeitraum zu verlängern.

3. Die vertragschließenden Staaten werden die Erneuerung oder Verlängerung der Gültigkeit von Reisedokumenten oder die Ausstellung von neuen Dokumenten an Flüchtlinge, die nicht mehr erlaubterweise in ihrem Gebiet sind, denen es aber nicht möglich ist, von ihrem ordentlichen Aufenthaltsland ein Reisedokument zu erhalten, wohlwollend in Erwägung ziehen.

Ziffer 7

Die vertragschließenden Staaten werden die Gültigkeit der Dokumente anerkennen, die gemäß den Bestimmungen in Artikel 28 dieses Abkommens ausgestellt wurden.

Ziffer 8

Die zuständigen Behörden des Landes, in das der Flüchtling einreisen will, sollen, wenn dieses bereit ist, ihn einreisen zulassen und wenn ein Visum erforderlich ist, das Visum auf dem Dokument, das er besitzt, anbringen.

Ziffer 9

1. Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, an Flüchtlinge, die ein Visum für ihr Endbestimmungsland erhalten haben, ein Transitvisum auszustellen.

2. Die Ausstellung eines solchen Visums kann verweigert werden, und zwar aus Gründen, die die Verweigerung eines Visums an jeden Ausländer rechtfertigen.

Ziffer 10

Die Gebühren für die Ausstellung von Ausreise-, Einreise- oder Transitvisa sollen die niedrigsten Kosten für Visa in ausländischen Pässen nicht übersteigen.

Ziffer 11

Wenn ein Flüchtling erlaubterweise seinen Aufenthalt in dem Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates genommen hat, so geht die Befugnis, ein neues Dokument auszustellen, gemäß den Bedingungen und Klauseln des Artikels 28 an die zuständige Behörde dieses Gebietes über, an die sich zu wenden der Flüchtling berechtigt ist.

Ziffer 12

Die Behörde, die ein neues Dokument ausstellt, soll das alte Dokument einziehen und dem Ausstellungsland retournieren, wenn dies im Dokument vorgeschrieben ist, andernfalls soll es eingezogen und entwertet werden.

Ziffer 13

1. Jeder vertragschließende Staat übernimmt die Pflicht, den Inhaber eines von ihm gemäß Artikel 28 dieses Abkommens ausgestellten Reisedokumentes in seinem Gebiet jederzeit während der Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes wieder aufzunehmen.

2. Gemäß den Bestimmungen der Ziffer 1 kann ein vertragschließender Staat von dem Inhaber des Dokumentes verlangen, sich den Formalitäten zu unterziehen, die in bezug auf Ausreise oder Rückkehr in seinem Gebiet vorgeschrieben sind.

3. Die vertragschließenden Staaten behalten sich das Recht vor, in Ausnahmefällen oder in Fällen, wo einem Flüchtling nur für eine bestimmte Zeit der Aufenthalt gestattet wurde, bei Ausstellung des Reisedokumentes den Zeitraum für die Rückkehr auf nicht weniger als drei Monate zu begrenzen.

Ziffer 14

Die Bestimmungen des Anhanges - mit Ausnahme von Ziffer 13 - berühren in keiner Weise die Gesetze und Verordnungen, die die Einreisebedingungen, den Transitverkehr, den Aufenthalt und die Niederlassung in und die Abreise aus den Gebieten der vertragschließenden Staaten regeln.

Ziffer 15

Weder die Ausstellung des Dokumentes noch die Eintragungen in diesem beeinflussen oder bestimmen die Stellung des Inhabers, besonders was die Staatsangehörigkeit anlangt.

Ziffer 16

Die Ausstellung des Dokumentes berechtigt den Inhaber auf keinen Fall, den Schutz der diplomatischen oder konsularischen Behörden des Ausstellungslandes in Anspruch zu nehmen; diese Behörden sind nicht berechtigt, das Schutzrecht auszuüben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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KAAAA-76791