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Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) Artikel 8 Ausnahmen von Sondermaßnahmen, BGBl. Nr. 55/1955, gültig ab 30.01.1955

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 8 Ausnahmen von Sondermaßnahmen

Die vertragschließenden Staaten werden Sondermaßnahmen, die gegen die Person, das Eigentum oder die Interessen von Staatsbürgern eines fremden Staates ergriffen werden können, nicht auf einen Flüchtling anwenden, der formell Staatsbürger des betreffenden Landes ist, nur weil er eine solche Staatsangehörigkeit besitzt. Die vertragschließenden Staaten, die nach ihrer Gesetzgebung den vorstehenden Grundsatz nicht anwenden können, werden in geeigneten Fällen Ausnahmen von der Anwendung der Sondermaßnahmen zugunsten der Flüchtlinge gewähren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAA-76791