Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) Artikel 17 Anstellung, BGBl. Nr. 55/1955, gültig ab 30.01.1955

Kapitel III Entgeltliche Verwendungen

Artikel 17 Anstellung

1. Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, die günstigste Behandlung im Hinblick auf das Recht der Annahme einer Anstellung gewähren, die unter den gleichen Umständen Staatsangehörigen eines fremden Landes gewährt wird.

2. Auf jeden Fall sollen einschränkende Maßnahmen gegen Ausländer oder gegen die Anstellung von Ausländern zum Schutze des heimischen Arbeitsmarktes nicht auf Flüchtlinge angewendet werden, die bereits am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens für den betreffenden vertragschließenden Staat davon ausgenommen waren, oder die

a) sich bereits volle drei Jahre im Lande aufgehalten haben; oder

b) mit Staatsangehörigen ihres Aufenthaltslandes verheiratet sind (Flüchtlinge, die den Ehegatten verlassen haben, können sich auf diese Bestimmung nicht berufen); oder

c) eines oder mehrere Kinder besitzen, die die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes besitzen.

3. Die vertragschließenden Staaten werden die rechtliche

Gleichstellung aller Flüchtlinge mit den eigenen Staatsangehörigen in bezug auf die Ausübung eines bezahlten Berufes wohlwollend in Erwägung ziehen, insbesondere bei Flüchtlingen, die auf Grund von Arbeitsanwerbung oder Einwanderungsplänen in ihr Gebiet einwandern.

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