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Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) Artikel 13 Bewegliches und unbewegliches Eigentum, BGBl. Nr. 55/1955, gültig ab 30.01.1955

Kapitel II Rechtsstellung

Artikel 13 Bewegliches und unbewegliches Eigentum

Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen beim Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Eigentum und anderen dazugehörigen Rechten und bei der Abschließung von Miet- und anderen Verträgen über bewegliches und unbewegliches Eigentum eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie gewöhnlich Ausländern unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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