FK-V Anlage 4 Ausbildungsgebiet gemäß § 6
Z 4 DURCHFÜHRUNG VON ARBEITEN IM RAHMEN
EINESGASRETTUNGSDIENSTES, BGBl. II Nr. 13/2007, gültig ab 01.02.2007
Anlage 4 Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 4 DURCHFÜHRUNG VON ARBEITEN IM RAHMEN EINESGASRETTUNGSDIENSTES
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Ausbildungsinhalte | Unterrichtseinheiten |
1. Atmung des Menschen, Gefährdung durch Sauerstoffmangel
sowie gesundheitsgefährdende oder unatembare Gase,
Dämpfe, Nebel oder Stäube, Brand- und
Explosionsgefahr | 6 |
2. Personelle und organisatorische Voraussetzungen für
den Einsatz unter schwerem Atemschutz | 2 |
3. Aufbau und Wirkungsweise von Atemschutz-, Gasmess-,
Gasanzeige- und Explosionswarngeräten | 6 |
4. Benutzung und Wartung von Atemschutzgeräten,
Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft | 6 |
5. Maßnahmen der Erste-Hilfe-Leistung bei
Rettungseinsätzen, Verhalten bei Brand- oder
Explosionsgefahr | 3 |
6. Arbeitnehmerschutzvorschriften, sonstige
Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien zur sicheren
Durchführung von Arbeiten im Gasrettungsdienst, in einer
Grubenwehr oder Gasschutzwehr | 4 |
Mindestanzahl Unterrichtseinheiten (UE Theorie) | 27 |
Frei gestaltbare UE | 5 |
Praktische Übungen (mit angelegtem Atemschutzgerät,
Umgang mit Gasmess-, Gasanzeige- und
Explosionswarngeräten) | 3 |
GESAMTZAHL UE | 35 |
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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