FK-V § 1. Geltungsbereich, BGBl. II Nr. 26/2014, gültig ab 01.03.2014
§ 1. Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in Arbeitsstätten, auf Baustellen oder an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG).
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