FGV § 38. Explosionsschutzzone, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003
3. Teil Grundlegende Anforderungen an Flüssiggasanlagen
3. Hauptstück Verdampfer, Verdichter und Pumpen
§ 38. Explosionsschutzzone
Im Freien aufgestellte Verdichter oder Pumpen müssen von einer dem § 9 entsprechenden Explosionsschutzzone mit einem mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises umgeben sein.
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