4. Abschnitt Bestimmungen über die Löschung vermögensloser Gesellschaften
a2. (Anm.: aus BGBl. I Nr. 74/1999, zu § 41, BGBl. Nr. 10/1991)
Artikel II
Inkrafttreten, Aufhebung des Amtslöschungsgesetzes, Vollziehungsklausel
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft. § 41 dritter und vierter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt jedoch erst mit in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt ist die in dieser Bestimmung angeordnete öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Gerichtstafel und Veröffentlichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu bewirken. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn seit der zuletzt vorgenommenen Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Mit Ablauf des tritt das Gesetz über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom , dRGBl. I 914, außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 40 Abs. 1 erster Satz und des § 40 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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