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FBG a10p4. (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu § 5, BGBl. Nr. 10/1991), BGBl. I Nr. 125/1998, gültig ab 01.01.1999

4. Abschnitt Bestimmungen über die Löschung vermögensloser Gesellschaften

a10p4. (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu § 5, BGBl. Nr. 10/1991)

Artikel X

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Nach dem zur Eintragung angemeldete und bis zum eingetragene Aktiengesellschaften mit Nennbetragsaktien

Für nach dem zur Eintragung angemeldete und spätestens zum in das Firmenbuch eingetragene Aktiengesellschaften, deren Grundkapital in Nennbetragsaktien zerlegt ist, gilt folgendes:

1. Grundkapital und Aktien dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten.

2. Die in den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c AktG sowie in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur

a) Anpassung der Aktiennennbeträge an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Nennbeträge oder

b) Umstellung der Nennbetragsaktien auf Stückaktien weiter anzuwenden.

3. Die Satzung ist bis spätestens an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist sind Eintragungen auf Grund von Anmeldungen in das Firmenbuch nur dann vom Gericht vorzunehmen, wenn die Satzung an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig angepaßt wird. Beschlüsse über die Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals sind bereits nach dem vom Gericht nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn die Satzung an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig angepaßt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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