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FBG § 9., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006

1. ABSCHNITT

§ 9.

Bei allen Rechtsträgern mit Ausnahme der Einzelkaufleute sind die Auflösung und Fortsetzung, bei Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften die Auflösung auch dann, wenn gleichzeitig ein neuer Rechtsträger eingetragen wird, einzutragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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