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FBG § 7., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2015

1. ABSCHNITT

§ 7.

Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sind ferner einzutragen:

1. die Höhe des Gründungsfonds und der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist;

2. die Verschmelzung nach § 59 VAG, die Vermögensübertragung nach § 60 VAG und die Umwandlung nach § 61 VAG;

3. Urteile, durch die ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit rechtskräftig für nichtig erklärt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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