FBG § 6., BGBl. Nr. 458/1993, gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997

1. ABSCHNITT

§ 6.

Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:

1. das Datum des Genossenschaftsvertrags;

2. die Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung der Genossenschafter;

3. die Art und Weise der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen;

4. die Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-76777