1. ABSCHNITT
§ 6.
Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:
1. das Datum des Genossenschaftsvertrags;
2. die Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung der Genossenschafter;
3. die Art und Weise der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen;
4. die Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-76777