FBG § 6., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993

1. ABSCHNITT

§ 6.

Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:

1. das Datum des Genossenschaftsvertrags;

2. die Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung der Genossenschafter;

3. die Art und Weise der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen;

4. die Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und die Einbringung nach § 1 Abs. 2 des Strukturverbesserungsgesetzes.

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