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FBG § 5a., BGBl. I Nr. 67/2004, gültig von 08.10.2004 bis 17.08.2006

1. ABSCHNITT

§ 5a.

Bei Europäischen Gesellschaften (SE) sind die für Aktiengesellschaften gemäß § 5 vorgesehenen Angaben sowie folgende weitere Angaben einzutragen:

1. im Fall der Sitzverlegung nach Österreich die bisherige Firma, der bisherige Sitz, das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wurde, und die bisherige Nummer der Eintragung in dieses Register;

2. die beabsichtigte Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat;

3. bei der Eintragung der Mitglieder des Verwaltungsrats (§ 3 Z 8) auch eine allfällige Funktion als Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden oder geschäftsführender Direktor.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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