1. ABSCHNITT
§ 5a.
Bei Europäischen Gesellschaften (SE) sind die für Aktiengesellschaften gemäß § 5 vorgesehenen Angaben sowie folgende weitere Angaben einzutragen:
1. im Fall der Sitzverlegung nach Österreich die bisherige Firma, der bisherige Sitz, das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wurde, und die bisherige Nummer der Eintragung in dieses Register;
2. die beabsichtigte Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat;
3. bei der Eintragung der Mitglieder des Verwaltungsrats (§ 3 Z 8) auch eine allfällige Funktion als Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden oder geschäftsführender Direktor.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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