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FBG § 5., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993

1. ABSCHNITT

§ 5.

Bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind ferner einzutragen:

1. Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats;

2. die Höhe des Grund- oder Stammkapitals sowie dessen Erhöhung oder Herabsetzung und die darauf gerichteten Beschlüsse;

3. der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses nach den §§ 277, 279 und 280 HGB;

4. die Verschmelzung in den Fällen der §§ 219 ff AktG, die Vermögensübertragung in den Fällen der §§ 235 ff AktG, die Umwandlung in den Fällen der §§ 239 ff AktG und nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, die Fusion nach § 96 GmbHG sowie die Einbringung nach § 1 Abs. 2 und § 8 des Strukturverbesserungsgesetzes;

5. Urteile, durch die eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder der Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung rechtskräftig für nichtig erklärt werden;

bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung außerdem:

6. Name und Geburtsdatum der Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ihre Stammeinlagen und die darauf geleisteten Einzahlungen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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