FBG § 43. In-Kraft-Treten, BGBl. I Nr. 104/2019, gültig von 30.10.2019 bis 27.07.2022

4. Abschnitt Bestimmungen über die Löschung vermögensloser Gesellschaften

§ 43. In-Kraft-Treten

(1) § 5a, 6 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2006 treten am in Kraft.“

(2) § 4, 12, 29, 33, 34, 35b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 103/2006 treten am , § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 103/2006 tritt am in Kraft.

(3) § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2006 ist auf Schriftstücke anzuwenden, die nach dem eingereicht wurden. Urkunden, die bereits vor dem eingereicht und noch nicht in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen wurden, sind in diese aufzunehmen, sobald einem Verlangen auf Offenlegung in elektronischer Form stattgegeben wird. Im übrigen ist die Urkundensammlung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als Teil der Datenbank des Firmenbuchs zu führen.

(4) In die Teile der Urkundensammlung, die in Papierform geführt werden, ist in der Geschäftsstelle des Gerichts Einsicht zu gewähren. Auf Verlangen sind von nur in Papierform vorliegenden Schriftstücken Ablichtungen zu übermitteln. In diese Schriftstücke wird darüber hinaus auf Verlangen Einsicht in elektronischer Form gewährt, wenn sie Kapitalgesellschaften betreffen und nicht mehr als zehn Jahre vor dem Einlangen des Einsichtsverlangens eingereicht wurden. Die Einsicht in elektronischer Form ist dadurch zu gewähren, dass die gewünschte Urkunde in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen und der Einsichtswerber hievon zum Zweck der Abfrage nach § 34 verständigt wird. Die Gebühren für die Aufnahme von Urkunden in die Datenbank des Firmenbuchs zum Zweck der Abfrage nach § 34 bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung ebenso wie die nähere Vorgehensweise bei der Aufnahme von Urkunden in die Datenbank durch Verordnung. Die Urkunden werden erst dann in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird. Die Verordnung kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden.

(5) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am der Kundmachung folgenden Tag, § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1 Z 14, die Überschrift vor § 39 und § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 14a tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(7) Die § 22 Abs. 1 und 24 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit in Kraft; § 24 ist auf Pflichtverstöße anzuwenden, die nach dem gesetzt werden.

(8) § 3 Abs. 3,§ 5 Z 4b und § 11 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, treten mit in Kraft. Die Anmeldung gemäß § 5 Z 4b ist bis zum vorzunehmen.

(9) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit in Kraft.

(10) § 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit in Kraft.

(11) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2015 tritt mit in Kraft.

(12) Die § 25 und 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit in Kraft.

(13) § 13 Abs. 2,§ 22 Abs. 2,§ 33 Abs. 5,§ 34 Abs. 1b,§ 37,§ 40 Abs. 1, § 41 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2017 treten mit in Kraft. In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, sind § 40 Abs. 1,§ 41 und § 42 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Verordnung nach § 37 Abs. 4 darf bereits vor dem erlassen, jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(14) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit in Kraft. Eintragungen über die Bestellung eines Sachwalters sind nach Ablauf des über Auftrag des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz automatisiert zu löschen.

(15) § 22 Abs. 1 sowie § 40 Abs. 1 bis 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit in Kraft.

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