4. Abschnitt Bestimmungen über die Löschung vermögensloser Gesellschaften
§ 42. Löschung von Genossenschaften
Die §§ 39 bis 41 finden auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit der Maßgabe Anwendung, daß bei Genossenschaften, die einem Revisionsverband angeschlossen sind, im Fall des § 40 Abs. 1 und 2 der Revisionsverband an die Stelle der gesetzlichen Interessenvertretung tritt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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