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FBG § 42. Löschung von Genossenschaften, BGBl. I Nr. 74/1999, gültig von 01.07.1999 bis 31.05.2017

4. Abschnitt Bestimmungen über die Löschung vermögensloser Gesellschaften

§ 42. Löschung von Genossenschaften

Die §§ 39 bis 41 finden auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit der Maßgabe Anwendung, daß bei Genossenschaften, die einem Revisionsverband angeschlossen sind, im Fall des § 40 Abs. 1 und 2 der Revisionsverband an die Stelle der gesetzlichen Interessenvertretung tritt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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