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FBG § 41. Verfahren und Zustellungen, BGBl. I Nr. 74/1999, gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1999

4. Abschnitt Bestimmungen über die Löschung vermögensloser Gesellschaften

§ 41. Verfahren und Zustellungen

Auf das einzuhaltende Verfahren ist der zweite Abschnitt mit folgender Maßgabe anzuwenden: Mißlingt eine Zustellung an der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift (§ 3 Z 4), so ist zunächst die Zustellung an den dem Gericht bekannten Privatanschriften der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs der Gesellschaft zu versuchen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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