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FBG § 3. Allgemeine Eintragungen, BGBl. I Nr. 103/2006, gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2010

1. ABSCHNITT

§ 3. Allgemeine Eintragungen

(1) Bei allen Rechtsträgern sind einzutragen:

1. die Firmenbuchnummer;

2. die Firma;

3. die Rechtsform;

4. der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift; falls die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimmt, ist außerdem die politische Gemeinde, in der der Sitz liegt, anzugeben;

4a. der Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist;

5. eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe;

6. Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht;

7. der Tag der Feststellung der Satzung bzw. des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags;

8. Name und Geburtsdatum des Einzelunternehmers, bei anderen Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;

9. bei Prokuristen deren Name und Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;

10. Vereinbarungen nach § 38 Abs. 4 UGB;

11. die Dauer des Unternehmens, wenn sie begrenzt ist;

12. bei Abwicklung (Liquidation) Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;

13. die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, deren Aufhebung und die Namen der gesetzlichen Vertreter;

14. die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens;

14a. die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 KO;

15. Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird sowie deren Rechtsgrund; die Eintragungen sind sowohl beim Erwerber als auch beim Veräußerer vorzunehmen;

16. sonstige Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen sind.

(2) Bei der Eintragung natürlicher Personen ist auch deren Anschrift ersichtlich zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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