1. ABSCHNITT
§ 3. Allgemeine Eintragungen
Bei allen Rechtsträgern sind einzutragen:
1. die Firmenbuchnummer;
2. die Firma;
3. die Rechtsform;
4. der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift; falls die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimmt, ist außerdem die politische Gemeinde, in der der Sitz liegt, anzugeben;
4a. der Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist;
5. eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe;
6. Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht;
7. der Tag der Feststellung der Satzung bzw. des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags;
8. Name und Geburtsdatum des Einzelkaufmanns, bei anderen Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
9. bei Prokuristen deren Name und Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
10. Vereinbarungen nach den §§ 25 Abs. 2 und 28 Abs. 2 HGB;
11. die Dauer des Unternehmens, wenn sie begrenzt ist;
12. bei Abwicklung (Liquidation) Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
13. die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, deren Aufhebung und die Namen der gesetzlichen Vertreter;
14. die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens;
14a. die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 KO;
15. Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird sowie deren Rechtsgrund; die Eintragungen sind sowohl beim Erwerber als auch beim Veräußerer vorzunehmen;
16. sonstige Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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