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FBG § 3. Allgemeine Eintragungen, BGBl. Nr. 458/1993, gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2004

1. ABSCHNITT

§ 3. Allgemeine Eintragungen

Bei allen Rechtsträgern sind einzutragen:

1. die Firmenbuchnummer;

2. die Firma;

3. die Rechtsform;

4. der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift; falls die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimmt, ist außerdem die politische Gemeinde, in der der Sitz liegt, anzugeben;

5. eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe;

6. Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht;

7. der Tag der Feststellung der Satzung bzw. des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags;

8. Name und Geburtsdatum des Einzelkaufmanns, bei anderen Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;

9. bei Prokuristen deren Name und Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;

10. Vereinbarungen nach den §§ 25 Abs. 2 und 28 Abs. 2 HGB;

11. die Dauer des Unternehmens, wenn sie begrenzt ist;

12. bei Abwicklung (Liquidation) Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;

13. die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, deren Aufhebung und die Namen der gesetzlichen Vertreter;

14. die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens;

15. Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird sowie deren Rechtsgrund; die Eintragungen sind sowohl beim Erwerber als auch beim Veräußerer vorzunehmen;

16. sonstige Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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