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FBG § 37. Europäisches System der Registervernetzung, BGBl. I Nr. 78/2023, gültig ab 01.08.2023

3. ABSCHNITT Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch

§ 37. Europäisches System der Registervernetzung

(1) Eintragungen im Hauptbuch und in die Urkundensammlung aufgenommene Urkunden werden nach Maßgabe des Abs. 4 erster Satz auch über das Europäische Justizportal zugänglich gemacht. Zu diesem Zweck wird der Inhalt der Datenbank des Firmenbuchs (§ 29) insoweit an die zentrale Europäische Plattform nach Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom S. 46, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 20 vom S. 24,, übermittelt, als dies für die Eröffnung eines Zugangs zu den authentischen Firmenbuchdaten über den Suchdienst des Europäischen Justizportals erforderlich ist.

(2) Den im Firmenbuch eingetragenen inländischen Rechtsträgern (§ 2) und den inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger (§ 12 UGB) wird automationsunterstützt eine einheitliche Europäische Kennung zugeordnet.

(3) Die Firmenbuchgerichte nehmen in Bezug auf inländische Kapitalgesellschaften und inländische Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat haben, am Informationsaustausch zwischen den Registern über die zentrale Europäische Plattform teil. Zu diesem Zweck übermittelt das für die Gesellschaft oder die Zweigniederlassung zuständige Firmenbuchgericht nach Maßgabe des Abs. 4 an die zentrale Europäische Plattform automationsunterstützt Informationen über

1. die Änderung der Firma, des Sitzes, der Firmenbuchnummer oder der Rechtsform der Gesellschaft;

2. die Eintragung, Änderung oder Löschung eines Geschäftsführers, eines geschäftsführenden Direktors oder eines Mitglieds des Vorstands, des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats;

3. die Einreichung von Unterlagen der Rechnungslegung;

4. die Eintragung der Eröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;

5. die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und die Eintragung über den Schluss der Liquidation oder Abwicklung oder über die Fortsetzung der Gesellschaft;

6. die Löschung der Gesellschaft;

7. die Offenlegung von Unterlagen gemäß den §§ 15, 33 oder 55 EU-UmgrG, die Ausstellung einer Vorabbescheinigung gemäß den §§ 21, 42 oder 62 EU-UmgrG, das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Spaltung gemäß § 63 und die Eintragung einer grenzüberschreitenden Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung gemäß den §§ 24, 45 oder 66 EU-UmgrG;

8. die Eintragung oder Löschung der Zweigniederlassung.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die Rechtsformen der Rechtsträger festzulegen, über die Firmenbuchdaten gemäß Abs. 1 zugänglich gemacht werden. Weiters kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen treffen über

1. die Struktur, die Zuordnung und die Verwendung der Europäischen Kennung,

2. den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Registern und die Liste der dabei zu übermittelnden Daten,

3. die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs nach den Abs. 1 und 3 einschließlich Vorgaben über Datenformate und Zahlungsmodalitäten sowie

4. den Zeitpunkt der erstmaligen Datenübermittlung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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