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FBG § 35b. Elektronische Einbringung von Eingaben, BGBl. I Nr. 186/2022, gültig ab 01.12.2022

3. ABSCHNITT Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch

§ 35b. Elektronische Einbringung von Eingaben

(1) Eingaben im Firmenbuchverfahren können im Sinn der §§ 89a ff GOG bei Gericht elektronisch eingebracht werden, sofern sie und allfällige Beilagen nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind.

(2) Die nähere Vorgangsweise bei diesen elektronischen Anbringen, insbesondere die Sicherung der Identität der Einbringer und die Art und Weise, wie Beilagen vorzulegen sind, sowie die zulässigen elektronischen Formate sind in der Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (§ 89 Abs. 2 GOG) festzulegen.

(3) Ein elektronisches Identifizierungsmittel, das von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde und für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 257 vom S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom S. 44, anerkannt wird, kann für die elektronische Einbringung im Firmenbuchverfahren nicht verwendet werden, wenn das Sicherheitsniveau dieses Identifizierungsmittels nicht den in Art. 6 Abs. 1 der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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