FBG § 35. Einsicht bei Notaren, BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006

3. ABSCHNITT Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch

§ 35. Einsicht bei Notaren

Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zu schaffen und jedermann Einsicht in das Firmenbuch zu gewähren (§ 9 HGB).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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