FBG § 35. Einsicht bei Notaren, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

3. ABSCHNITT Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch

§ 35. Einsicht bei Notaren

Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zu schaffen und jedermann Einsicht in das Firmenbuch zu gewähren (§ 9 UGB).

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