3. ABSCHNITT Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch
§ 33. Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht
(1) Die Einsicht in das Hauptbuch (§ 9 HGB) ist durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren.
(2) In die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden ist in der Geschäftsstelle des Gerichts Einsicht zu gewähren. Soweit der Inhalt von Urkunden in der Datenbank des Firmenbuchs gespeichert ist (§ 29 Abs. 2), können auf Verlangen auch Ausdrucke dieser Urkunden ausgefertigt werden.
(3) Auszüge aus dem Firmenbuch sind von jedem in § 120 JN genannten Gerichtshof, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch von den Bezirksgerichten zu gewähren.
(4) Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Auszug aufgenommen.
(5) Auf Verlangen können auch die im § 13 Abs. 2 angeführten Daten aus dem zentralen Gewerberegister sowie die OeNB-Identnummer im Firmenbuchauszug wiedergegeben werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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