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FBG § 32. Vollzug, BGBl. Nr. 10/1991, gültig ab 01.01.1991

3. ABSCHNITT Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch

§ 32. Vollzug

(1) In die Eintragung ist ein Verweis auf den zugrundeliegenden Gerichtsbeschluß und das Datum des Vollzugs der Eintragung aufzunehmen.

(2) Nach dem Vollzug dürfen Eingabefehler nur noch im Verfahren nach § 26 berichtigt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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