FBG § 31. Löschung von Eintragungen, BGBl. Nr. 10/1991, gültig ab 01.01.1991

3. ABSCHNITT Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch

§ 31. Löschung von Eintragungen

Zu löschende Eintragungen sind in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben (§ 33 Abs. 4).

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