3. ABSCHNITT Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch
§ 29. Datenbank des Firmenbuchs
(1) Das Hauptbuch ist durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen (Datenbank des Firmenbuchs).
(2) Die Urkundensammlung ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als Teil der Datenbank des Firmenbuchs zu speichern.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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