FBG § 27. Anträge, BGBl. Nr. 10/1991, gültig ab 01.01.1991

2. ABSCHNITT Verfahren

§ 27. Anträge

Der Bundesminister für Justiz kann für die Einbringung von Anträgen zum Firmenbuch mit Verordnung die Verwendung von amtlichen Formularen anordnen, um eine zweckmäßige Behandlung der Anträge zu ermöglichen.

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