FBG § 25. Verlust der Vollkaufmannseigenschaft, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006

2. ABSCHNITT Verfahren

§ 25. Verlust der Vollkaufmannseigenschaft

(1) Wird eine Firma wegen Verlustes der Vollkaufmannseigenschaft ihres Inhabers im Firmenbuch gelöscht, so kann auf Antrag des Inhabers der Bekanntmachung der Grund der Löschung erwähnt werden.

(2) Verliert eine eingetragene Personengesellschaft des Handelsrechts die Eigenschaft als Vollkaufmann, so besteht sie als offene Erwerbsgesellschaft oder als Kommandit-Erwerbsgesellschaft weiter. Die Eintragung der Rechtsform und der Firma ist entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen zu ändern.

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