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FBG § 22. Benachrichtigungen, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2017

2. ABSCHNITT Verfahren

§ 22. Benachrichtigungen

(1) Von allen Eintragungen ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu benachrichtigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anzuordnen, daß diese Benachrichtigungen auf elektronischem Wege erfolgen; er kann hiebei zur Vereinfachung von Verwaltungsabläufen bestimmen, auf welche Daten die Benachrichtigungspflicht beschränkt wird und an welche Organisationseinheiten diese Daten zu übermitteln sind.

(2) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist zu benachrichtigen

a) von der Eintragung eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft sowie des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und von der Löschung solcher Eintragungen, jeweils unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;

b) von der Eintragung eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Löschung solcher Eintragungen;

c) von Änderungen der Firma, der Rechtsform und des Sitzes einer eingetragenen Personengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2a) Von allen Eintragungen ist die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie diese Daten für ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesene Aufgaben benötigt, zu benachrichtigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten anzuordnen, dass diese Benachrichtigungen gegen Kostenersatz auf elektronischem Weg erfolgen.

(3) Diese Benachrichtigungen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg durchzuführen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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