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FBG § 22. Benachrichtigungen, BGBl. I Nr. 127/1997, gültig von 01.01.1998 bis 07.10.2004

2. ABSCHNITT Verfahren

§ 22. Benachrichtigungen

(1) Von allen Eintragungen ist das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern (in Vorarlberg das Finanzamt Feldkirch) zu benachrichtigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anzuordnen, daß diese Benachrichtigungen auf elektronischem Wege erfolgen; er kann hiebei zur Vereinfachung von Verwaltungsabläufen bestimmen, auf welche Daten die Benachrichtigungspflicht beschränkt wird und an welche Organisationseinheiten diese Daten zu übermitteln sind.

(2) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist zu benachrichtigen

a) von der Eintragung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer Erwerbsgesellschaft sowie des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und von der Löschung solcher Eintragungen, jeweils unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;

b) von der Eintragung eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Löschung solcher Eintragungen;

c) von Änderungen der Firma, der Rechtsform und des Sitzes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, einer Erwerbsgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(3) Diese Benachrichtigungen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg durchzuführen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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