2. ABSCHNITT Verfahren
§ 22. Benachrichtigungen
(1) Von allen Eintragungen ist das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern (in Vorarlberg das Finanzamt Feldkirch) zu benachrichtigen.
(2) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist zu benachrichtigen
a) von der Eintragung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer Erwerbsgesellschaft sowie des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und von der Löschung solcher Eintragungen, jeweils unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;
b) von der Eintragung eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Löschung solcher Eintragungen;
c) von Änderungen der Firma, der Rechtsform und des Sitzes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, einer Erwerbsgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(3) Diese Benachrichtigungen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg durchzuführen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-76777