2. ABSCHNITT Verfahren
§ 22. Benachrichtigungen
(1) Von allen Eintragungen ist das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern (in Vorarlberg das Finanzamt Feldkirch) zu benachrichtigen.
(2) Von der Eintragung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer Erwerbsgesellschaft sowie des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und von der Löschung solcher Eintragungen ist die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist, zu benachrichtigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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