FBG § 21. Zustellungen, BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2004

2. ABSCHNITT Verfahren

§ 21. Zustellungen

(1) Der Beschluß über die Eintragung ist dem Antragsteller, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung, bei Eintragungen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dem zuständigen gesetzlichen Revisionsverband und dem Betroffenen zuzustellen.

(2) Sonstige gesetzliche Zustellungsanordnungen bleiben unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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