2. ABSCHNITT Verfahren
§ 20. Entscheidung des Gerichts
(1) Der Beschluß des Gerichts über die Eintragung hat deren Wortlaut zu enthalten.
(2) Der Beschluß des Rechtsmittelgerichts, mit dem eine Eintragung rechtskräftig geändert oder aufgehoben wird, ist vom Gericht erster Instanz zu vollziehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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