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FBG § 16. Eintragungsbegehren, BGBl. I Nr. 10/1997, gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2004

2. ABSCHNITT Verfahren

§ 16. Eintragungsbegehren

(1) Die Anmeldung hat die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen.

(2) Wurde bereits eine Gewerbeberechtigung erteilt, so ist bei der ersten Anmeldung zum Firmenbuch auch das Ordnungsmerkmal der erteilten Gewerbeberechtigung anzuführen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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