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FBG § 16. Eintragungsbegehren, BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996

2. ABSCHNITT Verfahren

§ 16. Eintragungsbegehren

Die Anmeldung hat die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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AAAAA-76777

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