2. ABSCHNITT Verfahren
§ 15.
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Ersten Hauptstückes des Gesetzes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.
(2) Rechtsträger, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die erste Eintragung parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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