TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
FBG § 14. Befassung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

1. ABSCHNITT

§ 14. Befassung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung

(1) Das Gericht kann in Zweifelsfällen zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen die zuständige gesetzliche Interessenvertretung befassen.

(2) Hat das Gericht die Interessenvertretung um eine Stellungnahme zu einer Eintragungsvoraussetzung, etwa zur Zulässigkeit des Firmenwortlauts, ersucht, und die Interessenvertretung binnen einer vom Gericht gesetzten, mindestens vierzehntägigen Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist anzunehmen, daß die Interessenvertretung die entsprechende Eintragungsvoraussetzung bejaht.

(3) Die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, bei Eintragungen von Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften die hiefür gesetzlich zuständigen Revisionsverbände, haben das Gericht bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, bei der Berichtigung und Vervollständigung des Firmenbuchs sowie beim Einschreiten wegen unzulässigen Firmengebrauchs zu unterstützen; sie können zu diesem Zweck Anträge stellen und Rechtsmittel erheben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-76777