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FBG § 13. Mitteilungspflichten, BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996

1. ABSCHNITT

§ 13. Mitteilungspflichten

(1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Staatsanwaltschaften, die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, sowie die Notare als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung oder Eintragung dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den nach § 2 eingetragenen Rechtsträgern den Gewerberechtswortlaut, Gewerbeinhaber, gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Pächter sowie sonstige Rechtsverhältnisse gewerberechtlicher Art samt allen die Gewerbeausübung betreffenden Änderungen unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Diese Mitteilung ist in die Urkundensammlung aufzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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