FBG § 12. Urkundensammlung, BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006

1. ABSCHNITT

§ 12. Urkundensammlung

Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung im Hauptbuch vorgenommen wird oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist, sind in die Urkundensammlung aufzunehmen. Dies gilt auch für die Anmeldung, wenn diese selbst Grundlage der Eintragung ist.

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