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FBG § 11. Vereinfachte Anmeldung, BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2011

1. ABSCHNITT

§ 11. Vereinfachte Anmeldung

Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift, den Geschäftszweig, den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Stammeinlagen oder die darauf geleisteten Einzahlungen betreffen, bedürfen nicht der beglaubigten Form. Es genügt die Unterfertigung namens des Rechtsträgers durch vertretungsbefugte Personen in der zur Vertretung notwendigen Anzahl.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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