Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung § 4., BGBl. II Nr. 309/2022, gültig von 23.08.2022 bis 31.12.2022

§ 4.

(1) Diese Verordnung ist erstmalig anzuwenden, wenn

– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,

– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

(2) § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 bis Abs. 5, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 141/2019, sind ab dem Folgemonat nach dem Wirksamwerden des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union anzuwenden, unter der Bedingung, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

(3) § 2 und § 3 in der Fassung des BGBl. II Nr. 417/2020 treten mit in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, wenn

– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021,

– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

(4) § 3 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 193/2022 ist für Kalendermonate ab Jänner 2022 anzuwenden.

(5) § 3 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. II Nr. 193/2022 tritt nicht in Kraft. § 3 Abs. 5 in der Fassung vor BGBl. II Nr. 193/2022 ist letztmalig für die Veranlagung des Kalenderjahres 2021 anzuwenden.

(6) Für die Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 wird der Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988 aufgrund des Anpassungsfaktors nach § 2 Abs. 2 wie folgt bestimmt:


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Kindermehrbetrag
§ 33 Abs. 7 EStG 1988:
pro Kind
250 Euro
Staat, in dem sich die Kinder ständig aufhalten
Angepasster Betrag
in Euro
Belgien
256,25
Bulgarien
116,00
Dänemark
316,00
Deutschland
238,25
Estland
185,25
Finnland
281,25
Frankreich
253,50
Griechenland
193,00
Irland
296,00
Island
362,25
Italien
231,00
Kroatien
156,50
Lettland
170,75
Liechtenstein
250,00
Litauen
151,75
Luxemburg
289,00
Malta
190,00
Niederlande
257,75
Norwegen
337,00
Polen
132,75
Portugal
198,75
Rumänien
120,75
Schweden
275,75
Schweiz
348,00
Slowakei
177,75
Slowenien
194,50
Spanien
213,50
Tschechien
163,75
Ungarn
143,75
Zypern
200,50

(7) Für die Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 werden der Alleinverdiener- und der Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1, Z 2 und § 124b Z 410 lit. c EStG 1988 aufgrund des Anpassungsfaktors nach § 2 Abs. 2 wie folgt bestimmt:


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Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetz-betrag § 33 Abs. 4 Z 1 und Z 2 EStG 1988:
bei einem Kind
494 Euro
für das zweite Kind
175 Euro
für jedes weitere Kind 220 Euro
Staat, in dem sich die Kinder ständig aufhalten
Angepasster Betrag
in Euro
Angepasster Betrag
in Euro
Angepasster Betrag
in Euro
Belgien
501,20
177,55
223,21
Dänemark
570,08
201,95
253,88
Finnland
530,02
187,76
236,04
Frankreich
498,03
176,43
221,80
Irland
547,02
193,78
243,61
Island
623,39
220,84
277,62
Luxemburg
538,95
190,93
240,02
Niederlande
502,93
178,16
223,98
Norwegen
594,28
210,53
264,66
Schweden
523,68
185,51
233,22
Schweiz
606,96
215,02
270,31
Vereinigtes Königreich
514,75
182,35
229,24

(8) Für die Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 wird der Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 und § 124b Z 410 lit. c EStG 1988 aufgrund des Anpassungsfaktors nach § 2 Abs. 2 wie folgt bestimmt:


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Kindermehrbetrag
§ 33 Abs. 7 EStG 1988:
pro Kind
550 Euro
Staat, in dem sich die Kinder ständig aufhalten
Angepasster Betrag
in Euro
Belgien
558,02
Dänemark
634,70
Finnland
590,10
Frankreich
554,49
Irland
609,03
Island
694,05
Luxemburg
600,05
Niederlande
559,95
Norwegen
661,65
Schweden
583,05
Schweiz
675,77
Vereinigtes Königreich
573,10

(9)

1. § 3 Abs. 2 und Abs. 4 sind letztmalig für den Kalendermonat Juli 2022 anzuwenden (§ 124b Z 410 EStG 1988).

2. § 3 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 193/2022 ist letztmalig anzuwenden für die Veranlagung des Kalenderjahres 2021 bzw. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem enden (§ 124b Z 410 EStG 1988).

3. Die Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung tritt mit außer Kraft.

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