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EUB-SVG § 12. Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes, BGBl. I Nr. 118/2006, gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2019

Abschnitt 3 Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften

§ 12. Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes

(1) Scheidet ein Bediensteter aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften aus und besteht danach eine Versicherung in der österreichischen Pensionsversicherung, so kann auf Antrag des ehemaligen Bediensteten oder seiner anspruchsberechtigten Hinterbliebenen von dem Organ der Europäischen Gemeinschaften, dem der Bedienstete angehört hat, der nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Betracht kommende versicherungsmathematische Gegenwert seines bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs an die Pensionsversicherungsanstalt übertragen werden. Der ehemalige Bedienstete oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen können diesen Betrag auch unmittelbar an die Pensionsversicherungsanstalt leisten.

(2) Die Antragstellung sowie das Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Mit der Leistung des Betrages nach Abs. 1

1. gilt für Personen, die vor dem geboren sind, Folgendes:

a) die Zeit des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften gilt nach Maßgabe des Abs. 4 als Beitragszeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten;

b) die in einem besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten Versicherungszeiten einschließlich einer allfälligen Höherversicherung leben nach Maßgabe des Abs. 4 als entsprechende Zeiten der österreichischen Pensionsversicherung wieder auf; die Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3 geleistet worden ist, und die Zeiten der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, leben nach Maßgabe des Abs. 4 als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten wieder auf;

2. gilt für Personen, die ab dem geboren sind, Folgendes:

a) für Zeiten vor dem gilt die Z 1;

b) für die Zeiten ab dem , in denen das Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften bestanden hat, werden nach Maßgabe des Abs. 4 im Pensionskonto Teilgutschriften erworben und gelten diese Zeiten als Beitragszeiten, als hätte in diesem Zeitraum eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten bestanden;

c) die in einem besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten Beiträge für Zeiten ab dem , für die Gutschriften im Pensionskonto erworben wurden, leben nach Maßgabe des Abs. 4 als Gutschriften im Pensionskonto wieder auf; für die nach dem gelegenen Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3 geleistet worden ist, und die Zeiten der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, werden nach Maßgabe des Abs. 4 Gutschriften im Pensionskonto erworben, wie wenn es sich bei diesen Zeiten um Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten gehandelt hätte.

(4) Für die Anrechnung der Versicherungszeiten und den Erwerb der Gutschriften im Pensionskonto nach Abs. 3 ist der wie folgt zu berechnende Betrag erforderlich:

1. Für Zeiten des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften ist das jeweilige Entgelt für die Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach dem ASVG heranzuziehen. Auf die so ermittelte Beitragsgrundlage sind die jeweils in der Pensionsversicherung der Angestellten in Geltung gestandenen Beitragssätze (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge) anzuwenden. Diese Beiträge sind mit einem Zinssatz von jährlich 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, für das das jeweilige Entgelt berücksichtigt wird, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung zu verzinsen.

2. Für Fälle der Rückübertragung, in denen in der Vergangenheit ein besonderer Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 geleistet worden ist, ist die Übertragungssumme, vermindert um einen nach § 6 zurückgezahlten verzinsten Gegenwert der bezogenen Leistungen, mit einem Zinssatz von jährlich 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung zu verzinsen.

(5) Soweit der Betrag nach Abs. 1 den nach Abs. 4 anzurechnenden Betrag übersteigt, hat die Pensionsversicherungsanstalt den Unterschiedsbetrag an den ausgeschiedenen Bediensteten oder an seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auszuzahlen.

(6) Soweit der Betrag nach Abs. 1 den Betrag nach Abs. 4 unterschreitet, sind die am längsten zurückliegenden Beitragsmonate, die im Betrag keine volle Deckung finden, nicht für den Erwerb von Versicherungszeiten nach Abs. 3 Z 1 lit. a bzw. nicht für Gutschriften im Pensionskonto nach Abs. 3 Z 2 lit. b zu berücksichtigen, sofern der fehlende Betrag nicht vom ehemaligen Bediensteten oder von seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des fehlenden Betrages durch die Pensionsversicherungsanstalt an diese nachgezahlt wird. Zeiten nach Abs. 3 Z 1 lit. b und Gutschriften nach Abs. 3 Z 2 lit. c gelten mit der Leistung des Betrages nach Abs. 1 jedenfalls als erworben.

(7) Sind während der Zeit des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften Beiträge der freiwilligen Versicherung entrichtet worden, so sind diese Beiträge aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu erstatten.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2006)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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