EU-MPfG § 7. Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung, BGBl. I Nr. 91/2019, gültig von 01.07.2020 bis 19.07.2022

2. Teil Meldepflicht

2. Hauptstück Persönliche Meldepflicht

1. Abschnitt Meldepflicht des Intermediärs

§ 7. Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung

(1) Der Intermediär (§ 3 Z 3) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (§ 16 oder § 17) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln.

(2) Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat der Intermediär – zusätzlich zu Abs. 1 – alle drei Monate, neue Informationen gemäß § 17 Abs. 2, sofern sie nicht bereits gemäß Abs. 1 gemeldet worden sind, im Rahmen einer Folgemeldung gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln.

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