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EU-MPfG § 4. Meldepflichtige Gestaltung, BGBl. I Nr. 91/2019, gültig ab 01.07.2020

2. Teil Meldepflicht

1. Hauptstück Sachliche Meldepflicht

§ 4. Meldepflichtige Gestaltung

Eine marktfähige oder maßgeschneiderte grenzüberschreitende Gestaltung ist gemäß § 5 oder § 6 meldepflichtig, sofern sie ein Risiko der Steuervermeidung oder der Umgehung der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards (§ 5 Z 5) oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers aufweist und

1. ihr erster Schritt zwischen und umgesetzt worden ist,

2. ihr erster Schritt ab umgesetzt wird oder

3. sie ab konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitgestellt oder verwaltet wird.

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