EU-MPfG § 24. Verweisungen, BGBl. I Nr. 91/2019, gültig ab 01.07.2020
4. Teil Schlussbestimmungen
§ 24. Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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